Original:
Immanuel Kant über das Gewissen als innerer Gerichtshof
Ein jeder Pflichtbegriff enthält objektive Nötigung durchs Gesetz [...] und gehört dem praktischen Verstande zu, der die Regel gibt; die innere
Zurechnung aber einer Tat, als eines unter dem Gesetz stehenden Falles [...] gehört zur
Urteilskraft (iudicium), welche [...] ob sie als Tat (unter einem Gesetz stehende Handlung) geschehen sei oder nicht, rechtskräftig urteilt; worauf denn der Schluß der
Vernunft (die Sentenz), d.i. die Verknüpfung der rechtlichen Wirkung mit der Handlung (die Verurteilung oder Lossprechung) folgt [...]. Das Bewußtsein eines
inneren Gerichtshofes im Menschen (»vor welchem sich seine Gedanken einander verklagen oder entschuldigen«) ist das
Gewissen.
Quelle:
Kant, Immanuel :
Metaphysik der Sitten
(
Met.Sit.)
Tugendlehre A 98f.
Edition: N.N.
Themen:
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Gewissen
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Gesetz und Gewissen