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Philosophische Zitate aus Antike und Mittelalter

Auctores varii: Deutsches Grundgesetz Art. 1 u. 2

Original:

Die ersten beiden, unveränderlichen Artikel des deutschen Grundgesetzes von 1949
Art. 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. [...]
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Quelle: Auctores varii: Deutsches Grundgesetz (GG) Art. 1 u. 2.
Edition: N.N.

Auslegung:

- nach der Erwähnung der Würde (und der Gesetzeskraft dieser Vorschriften) wird gleich auf die Freiheit eingegangen
- Freiheit begegnet in zweifacher Hinsicht:
einerseits als Recht auf Entfaltung,
andererseits als Freiheit der Person und ihrer Unversehrtheit
- damit Formulierung einer negativen und einer positiven Dimension von Freiheit im politischen
- Grenzen der Freiheit sind hier das Recht des anderen und die Sittenordnung
→ Freiheit jetzt also in der Tat individuell verstanden

Themen:

  • Freiheit
  • Grundgesetz