Original:
Anselm von Canterbury definiert Freiheit der Entscheidung als die Fähigkeit, die Rechtheit des eigenen Wollens zu bewahren
[1]
M.: Quoniam omnis libertas est potestas, illa libertas arbitrii est potestas servandi rectitudinem voluntatis propter ipsam rectitudinem. [...]
D.: Clarum utique est. [...]
[2] Postquam autem illam deseruit: quomodo potest servare quod non habet? [...]
M.: Quid prohibet nos habere potestatem servandi rectitudinem voluntatis propter ipsam rectitudinem, etiam ipsa absente rectitudine, quamdiu et ratio in nobis est qua eam valemus cognoscere, et voluntas qua illam tenere possumus? Ex his enim constat praefata libertas arbitrii.
Quelle:
Anselm von Canterbury:
Über die Freiheit der Entscheidung
/
De libertate arbitrii
§ 3f.
Edition: S. Anselmi Cantuariensis archiepiscopi Opera omnia / ad fidem codicum recensuit Franciscus Salesius Schmitt, vol. 1-6, Seckau u.a. 1938-1961.
Auslegung:
Dieser Text enthält Anselm von Canterburys eigene Definition der freien Entscheidung, die die Fähigkeit zu Sünde nicht zur freien Entscheidung rechnet. Anselms Definition der Entscheidungsfreiheit als „Macht, die Rechtheit des Willens um der Rechtheit selbst willen zu bewahren“, definiert die Freiheit als eine positiv besetzte Fähigkeit, die eigene Rechtheit, d.h. die eigene moralische Güte zu erhalten, und zwar genau deswegen, weil diese Rechtheit an sich einen Wert darstellt. Insofern findet sich in Anselms Definition die Selbstzwecklichkeit wieder, die für Aristoteles wesentlich zur Eudaimonie bzw. zum Glück gehört (Zitat Nummer 171). Bei Anselm ist diese Selbstzwecklichkeit aber nicht an das Glück, sondern an die Rechtheit, also an ein moralisches Verhalten, gebunden. Insofern zeigt sich in dieser Definition eine gewisse Tendenz, die Ethik stärker deontologisch zu formulieren, indem die Rechtheit, d.h. die Güte des Willens selbst, zum Selbstzweck wird.
Im zweiten Teil des Zitats begegnet Anselm dem Einwand, diese Definition würde nicht mehr gelten, wenn man die angenommene Rechtheit einmal verloren habe. Das ist insofern unter den Bedingungen von Anselms Zeit ein gewichtiger Einwand, als die Rechtheit des menschlichen Willens unter der Erbsünde, dem Zustand der Menschen im gegenwärtigen Leben, als verloren gilt. Demgegenüber weist Anselm darauf hin, dass seine Definition auch dann in Geltung bleibt, wenn die Rechtheit verloren ist – denn dann verbleiben uns mit Wille und Vernunft immer noch die Möglichkeit, diese Rechtheit zu erhalten, so dass die Wirkmacht des Menschen, also seine Handlungsfähigkeit, gewahrt bleibt. Die menschliche Freiheit ist somit eng an seine Fähigkeit zur Selbstbestimmung gebunden.
Themen:
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Freie Entscheidung (liberum arbitrium)
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Freiheit (Vorlesung)
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Freiheit
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Wille
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Vernunft (praktische)