Original:
Abaelard definiert die Sünde als Zustimmung
[1] Vitium itaque est quo ad peccandum proni efficimur, hoc est inclinamur ad consentiendum ei quod non convenit, ut illud scilicet faciamus aut dimittamus. Hunc vero consensum proprie peccatum nominamus, hoc est culpam animae qua damnationem meretur vel apud deum rea statuitur. [...]
[2] Cum enim nonnumquam peccemus absque omni mala voluntate et cum ipsa mala voluntas refrenata, non extincta [...] materiam pugnae et gloriae coronam conferat, non tam ipsa peccatum quam infirmitas quaedam iam necessaria dici debet.
[3] Ecce enim aliquis est innocens in quem crudelis dominus suus per furorem adeo commotus est, ut eum evaginato ense ad interimendum persequatur, quem ille diu fugiens et quantumcumque potest sui occisionem devitans, coactus tamen et nolens occidit eum, ne occidatur ab eo. Dicito mihi quicumque es, quam malam voluntatem habuerit in hoc facto.
Quelle:
Peter Abaelard:
Ethica
/
Ethica
(
eth.)
I (p. 4. 6 Luscombe).
Edition: Peter Abelard’s Ethics. An Edition with Introduction, English Translation and Notes by D. E. Luscombe, Oxford 1971.
Auslegung:
In diesem Text entwickelt Abaelard sein grundsätzliches Verständnis von Sünde: Nach [1] ist eine Sünde nicht einfach irgendeine schlechte Tat, sondern eine Handlung, bei der jemand einer Alternative zustimmt, von der er erkennt, dass sie schlecht ist. Eine solche Zustimmung bedingt in Abaelards Augen Schuld und daher auch Sünde im eigentlichen Sinne. Zwar kennt Abaelard auch weitere Sinne, in denen von Sünde gesprochen werden kann, aber die Erbsünde ist für ihn erst im zweiten Sinne Sünde. Aber nur die Sünde im eigentlichen Sinn ist tatsächlich verdammenswert und wird vor dem göttlichen Gericht zum Nachteil des Menschen angerechnet.
In [2] grenzt Abaelard dieses Verständnis von Sünde vom schlechten Willen ab: Für eine Sünde braucht es Zustimmung, und diese folgt nicht unmittelbar aus einem schlechten Willen, sondern kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Der Wille bedeutet für Abaelard hier also nicht notwendigerweise die Instanz, in der die Handlungsentscheidung fällt.
Diesen Aspekt soll das Beispiel in [3] illustrieren, das allerdings verwundern kann, da es ja wie ein Fall von Notwehr aussieht und daher unschuldig sein könnte. Für Abaelard ist allerdings offenbar jeder Tötungsakt grundsätzlich schlecht, der nicht von einer berechtigten Autorität angeordnet wird. Daher kann auch ein eher unfreiwilliger Tötungsakt hier als Beispiel dienen, zumal er ja das Gewissen des Täters belasten und unter Umständen gerichtlich verurteilt werden kann (vgl. Zitat Nummer 356). Das schließt allerdings nicht aus, dass die Tat letztlich auch als unschuldig gelten kann, wenn sich herausstellt, dass sie nicht gegen das eigene, wohl geformte Gewissen verstößt. Das ist allerdings hier nicht der Punkt, sondern eher die generelle Problematik des Tötungsakts.
Themen:
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Freiheit (Vorlesung)
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Sünde
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Gesetz und Gewissen
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Wille (schlechter/böser)
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Gericht (göttliches)
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Handeln/Handlung
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Schuld
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Tötung/Mord
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Zustimmung