Aristoteles über das natürliche Recht
Vom politisch Gerechten ist das eine natürlich, das andere gesetzlich. Das natürliche hat überall dieselbe Kraft und nicht wegen eines Meinens oder Nicht-Meinens. Beim Gesetzlichen kommt es ursprünglich nicht darauf an, ob es so ist oder anders, wenn es einmal erlassen ist, kommt es schon darauf an, etwa dass das Lösegeld für einen Gefangenen zwei Minen betragen soll. [...] Was von dem, was sich so und anders verhalten kann, naturgemäß ist und was nicht, sondern nur aufgrund von Gesetz und Vertrag, das ist, obwohl beides gleichermaßen veränderlich ist, klar. [...] Ebenso ist das nicht natürlicherweise, sondern menschlich Gerechte nicht überall dasselbe, da es auch nicht die Staatsordnungen sind. Aber nur eine ist überall die von Natur aus beste.
Cicero über das Ziel der Erklärung des ius civile
Wir müssen aber bei dieser Erörterung die gesamte Ursache von universalem Recht und Gesetzen in der Weise umfassen, dass das, was wir ius civile nennen, in einem kleinen und eng eingegrenzten Ort der Natur eingeschlossen wird. Denn die Natur des Rechts müssen wir erklären und sie aus der Natur des Menschen ableiten; wir müssen die Gesetze bedenken, mit denen die Staaten regiert werden sollen. Dann sind diejenigen zu betrachten, die zusammengestellt und niedergeschrieben worden, also die Reche und Anordnungen der Völker. Unter diesen werden auch die Rechte nicht verborgen bleiben, die wir die bürgerlichen nennen.